§ 24
§ 24 Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers
Fassung: 1. Juli 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 Hausbesorgergesetz?
- Kernaussage§ 24 Hausbesorgergesetz behandelt "Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers
§ 24. (1) Stirbt der Hausbesorger, so ist die Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu räumen.
(2) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate, wenn es zehn Jahre gedauert hat.
(3) Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung, daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste weiter verrichten, drei Monate. Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers zwei Jahre gedauert hat.
(4) Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Abs. 2 und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers. Die Räumungsfrist kann gerichtlich verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen, die im § 23 für die Verlängerung der Räumungsfrist im Falle der Kündigung (§ 18) vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Hauseigentümer kann die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung des Entgeltes verrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Hausbesorgergesetz in einfachen Worten?
§ 24 Hausbesorgergesetz behandelt "Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
- BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)
- BGBl. I Nr. 36/2000 (NR: GP XXI IA 129/A AB 122 S. 29. BR: AB 6151 S. 666.)
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