§ 31
§ 31 Schlußbestimmungen
Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 Hausbesorgergesetz?
- Kernaussage§ 31 Hausbesorgergesetz behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
(1a) Die §§ 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1b) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(1c) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.
(6) § 7 Abs. 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 7 außer Kraft.
(7) Mindestlohntarife nach § 7 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.
(8) Die bestehenden aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach § 7, des Materialkostenersatzes nach § 8 sowie des Sperrgelds nach § 10 erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Hausbesorgergesetz in einfachen Worten?
§ 31 Hausbesorgergesetz behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. März 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 2010
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
- BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)
- BGBl. I Nr. 36/2000 (NR: GP XXI IA 129/A AB 122 S. 29. BR: AB 6151 S. 666.)
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