Bundesgesetze

Hausbesorgergesetz

Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1970RIS-Stand 22. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008251 · BGBl. Nr. 16/1970 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit und Kündigung

Fassung: 1. Juli 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Hausbesorgergesetz?

  • Kernaussage§ 18 Hausbesorgergesetz behandelt "Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit und Kündigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit und Kündigung

§ 18. (1) Die Befristung eines Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden. Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann rechtswirksam nur schriftlich und für die Höchstdauer von zwei Monaten vereinbart werden, in dieser Zeit kann es von beiden Teilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Soweit die Vereinbarung die Höchstdauer von zwei Monaten überschreitet, gilt sie hinsichtlich dieses Teiles als nicht gesetzt.

(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats durch Kündigung gelöst werden.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

(5) Die Kündigungsfristen nach Abs. 4 können durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.

(6) Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung (§ 13) zu, so kann der Hauseigentümer nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche liegen insbesondere vor,

(7) Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn dem Hausbesorger gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Das Anbieten einer mit einem anderen Hausbesorgerposten verbundenen Dienstwohnung ist nicht als geeigneter Ersatz anzusehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Hausbesorgergesetz in einfachen Worten?

§ 18 Hausbesorgergesetz behandelt "Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit und Kündigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1970 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1970
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
  • BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)
  • BGBl. I Nr. 36/2000 (NR: GP XXI IA 129/A AB 122 S. 29. BR: AB 6151 S. 666.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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