§ 4
§ 4 .
Fassung: 10. Dezember 1921 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer?
- Kernaussage§ 4 Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 4.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.
(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in einfachen Worten?
§ 4 Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1921 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 10. Dezember 1921
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
- BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
- BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
- BGBl. Nr. 259/1951 (Betragsanpassung durch V)
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