Bundesgesetze

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.

BundesgesetzIn Kraft seit 10. Dezember 1921RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001753 · BGBl. Nr. 638/1921 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 .

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 1.

(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

(2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

§ 2

§ 2 .

Fassung: 30. Dezember 1951 bis laufend

§ 2.

Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.

§ 3

§ 3 .

Fassung: 10. Dezember 1921 bis laufend

§ 3.

Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.

§ 4

§ 4 .

Fassung: 10. Dezember 1921 bis laufend

§ 4.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.

(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.

Art. 32

Art. 32 Artikel XXXII

Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997 zu § 1, BGBl. Nr. 638/1921)

Art. 41

Art. 41 Artikel XLI

Fassung: 1. August 1989 bis laufend

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989 zu § 1 Abs. 1, BGBl. Nr. 638/1921)

Art. 96

Art. 96 Artikel 96

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 1, BGBl. Nr. 638/1921)