Bundesgesetze

Gentechnikgesetz

Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG)

GTGBundesgesetzFassung seit 17. November 2004RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010826 · BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 GTG?

  • Kernaussage§ 44 GTG behandelt "Verordnungsermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verordnungsermächtigung

§ 44. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Anhörung erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über Kundmachung und Ablauf des Anhörungsverfahrens, Art und Umfang der Einsichtnahme in den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen, unter besonderer Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Daten gemäß § 105, über die Anberaumung und den Ablauf des Anhörungstermines festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 GTG in einfachen Worten?

§ 44 GTG behandelt "Verordnungsermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2016
Fassung seit
17. November 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2022 (NR: GP XXVII RV 1289 AB 1317 S. 139. BR: AB 10874 S. 937.)
  • BGBl. I Nr. 130/2021 (NR: GP XXVII RV 861 AB 886 S. 113. BR: AB 10670 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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