Bundesgesetze

Gentechnikgesetz

Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG)

GTGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Februar 2022RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010826 · BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 19. November 2005 bis laufend

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

(2) Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 8/2022)

§ 3

§ 3 Grundsätze

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Grundsätze

§ 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

§ 6

§ 6 Sicherheitseinstufung

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Sicherheitseinstufung

§ 6. (1) Der Betreiber hat vor der Aufnahme jeder Arbeit mit GVO oder Arbeitsreihe eine Sicherheitseinstufung dieser Arbeit oder Arbeitsreihe unter Berücksichtigung der Risikogruppe dieser GVO im Fall der Herstellung von GVO auch der Spender- und Empfängerorganismen und der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle und Abwässer vorzunehmen.

(2) Die Zuordnung eines GVO zu einer Risikogruppe hat auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bedeutsamen Eigenschaften

(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik

(4) GVM, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 für eine Zuordnung zur Risikogruppe 1 nicht erfüllen, sind den Risikogruppen 2, 3 oder 4 zuzuordnen, je nachdem, ob nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der jeweilige GVM ein geringes, ein mäßiges oder ein hohes Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt.

(5) Transgene Pflanzen und Tiere dürfen der Risikogruppe 1 nur dann zugeordnet werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund einer Gesamtbewertung der Spender- und Empfängerorganismen, des Vektors und der eingefügten Nukleinsäureabschnitte unter Laborbedingungen unter Berücksichtigung der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen keine pathogenen Eigenschaften des GVO für Menschen, Tiere und Pflanzen und keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.

(6) Bei der Anwendung von GVO an Tieren richtet sich die Sicherheitseinstufung dieser Arbeiten nach der Risikogruppe der verwendeten GVO unter Berücksichtigung der allenfalls in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen.

(7) Bei Verwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen kann eine Einstufung in eine niedrigere Sicherheitsstufe erfolgen, als es der Risikogruppe der GVO entspricht, wenn die biologischen Sicherheitsmaßnahmen eine Herabsetzung des Risikos bewirken.

(8) Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen. Dabei ist im Fall von Arbeiten mit GVM auch das Kulturvolumen der geplanten Arbeiten anzugeben.

§ 7

§ 7 Feststellungsverfahren

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Feststellungsverfahren

§ 7. (1) Bestehen Zweifel darüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so sind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.

§ 8

§ 8 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 8. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 9

§ 9 Transgene Tiere

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Transgene Tiere

§ 9. (1) Arbeiten zur Herstellung von transgenen Wirbeltieren, mit denen eine Durchbrechung der Artgrenzen verbunden ist, und Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren, die unter Durchbrechung der Artgrenzen hergestellt wurden, sind nur zu Zwecken der Biomedizin und der entwicklungsbiologischen Forschung zulässig.

(2) Eine Durchbrechung der Artgrenze im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Identität der Art des Empfängerorganismus unter Bedachtnahme auf seine Fortpflanzung und in bezug auf die wesentlichen Merkmale seines Körperbaus, seiner physiologischen Funktionen und seiner Leistung nicht gewahrt bleibt.

(3) Bestehen Zweifel, ob mit einer Arbeit zur Herstellung von transgenen Wirbeltieren oder mit einer Arbeit mit transgenen Wirbeltieren eine Durchbrechung der Artgrenze verbunden ist, so hat die Behörde über Antrag des Betreibers nach Anhörung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System (§ 86) mit Bescheid festzustellen, ob mit dieser Arbeit eine Durchbrechung der Artgrenze verbunden ist.

§ 10

§ 10 Sicherheitsmaßnahmen

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Sicherheitsmaßnahmen

§ 10. (1) Arbeiten mit GVO dürfen nur unter Einhaltung der dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdungen durch GVO durchgeführt werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen Sicherheitsstufen kombiniert werden.

(3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.

(4) Abwasser, Abfall und Abluft aus geschlossenen Systemen, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt wurden, sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu behandeln, daß entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Sicherheitsstufe der Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern; unter Umweltbedingungen vermehrungsfähige GVO der Risikogruppen 2 bis 4 müssen dabei inaktiviert werden.

§ 11

§ 11 Unfall, Notfallplan

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Unfall, Notfallplan

§ 11. (1) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage

(2) Bei Unfällen bei Arbeiten mit GVM der Sicherheitsstufe 2 im kleinen Maßstab und bei Unfällen bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen und Tieren, die nicht der Risikogruppe 1 zugeordnet werden dürfen, sind der Unfallshergang und die ergriffenen Maßnahmen in den Aufzeichnungen gemäß § 34 Abs. 1 und 2 zu protokollieren. Über Unfälle bei Arbeiten mit GVM in den Sicherheitsstufen 3 und 4 im kleinen Maßstab und in den Sicherheitsstufen 2 bis 4 im großen Maßstab hat der Betreiber die Behörde über den Unfall zu unterrichten. Der Behörde sind hiebei vom Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Eintritt des Unfallgeschehens

(3) Bei Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen Maßstab und in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im großen Maßstab ist die Behörde vom eingetretenen Unfall auch unverzüglich telefonisch oder durch Telefax zu verständigen. Der Betreiber hat, sofern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Risiko für die Gesundheit der Beschäftigten oder der Anrainer der gentechnischen Anlage anzunehmen ist, diese Personen unverzüglich vom Unfall zu informieren und geeignete Verhaltensmaßnahmen zu empfehlen.

(4) Bei Unfällen gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber und erforderlichenfalls von der Behörde eine Kontrolle (Monitoring) über die Auswirkungen des Unfalls auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) durchzuführen.

(5) Bei Unfällen gemäß Abs. 3 sind der örtlich zuständige Landeshauptmann sowie die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und Gemeinde zu verständigen.

§ 12

§ 12 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 12. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU und sonstiger internationaler Richtlinien und Empfehlungen nähere Bestimmungen

§ 12a

§ 12a Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 12a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf Anhang II Teil C der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der jeweils geltenden Fassung, Typen von GVO aufzulisten, die sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind.

(2) Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, bei denen ausschließlich Typen von GVO einbezogen werden, die in dieser Liste angeführt sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte II. und IVa.

§ 13

§ 13 Betreiber

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Betreiber

§ 13. (1) Der Betreiber hat nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (§ 10) zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Der Betreiber hat sich in allen Fragen der Sicherheit mit dem Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 14), dem Projektleiter (§ 15) und dem Komitee für die biologische Sicherheit (§ 16) zu beraten.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für die biologische Sicherheit, eines Projektleiters oder eines Komitees für die biologische Sicherheit wird die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte nicht berührt.

§ 14

§ 14 Beauftragter für die biologische Sicherheit

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Beauftragter für die biologische Sicherheit

§ 14. (1) Der Betreiber hat für jede gentechnische Anlage einen Beauftragten für die biologische Sicherheit sowie mindestens einen Stellvertreter mit deren Einverständnis zu bestellen und unverzüglich der örtlichen Feuerwehr bekanntzugeben.

(2) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und jeder Stellvertreter muß über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung mit Arbeiten mit GVO, wie sie in der Anlage vorwiegend durchgeführt werden, sowie über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdungen durch GVO verfügen.

(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der gentechnischen Anlage stehen oder überwiegend in der gentechnischen Anlage beschäftigt sein; jeweils zumindest einer von ihnen muss bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im kleinen Maßstab sowie bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im großen Maßstab während der Arbeiten mit GVO anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar sein. Im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten ist ein Dienstverhältnis des Beauftragten für die biologische Sicherheit im Rahmen der universitären Einrichtung dem Dienstverhältnis zum Betreiber, soweit dieser der Träger der Krankenanstalt ist, gleichzusetzen. Die Bestellung des Beauftragten für die biologische Sicherheit hat in diesem Fall im Einvernehmen mit dem jeweiligen Klinik- bzw. Institutsvorstand zu erfolgen.

(4) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit hat

(5) Der Betreiber hat den Beauftragten für die biologische Sicherheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren, und soweit notwendig Hilfspersonal, Weiterbildungsmöglichkeiten, Räume, Einrichtungen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Gelegenheit zu geben, ihm bei Meinungsunterschieden mit dem Projektleiter Vorschläge und Bedenken vorzutragen.

(6) Scheidet der Beauftragte für die biologische Sicherheit aus dieser Funktion aus oder wird seine Bestellung vom Betreiber widerrufen, so ist unverzüglich ein neuer Beauftragter für die biologische Sicherheit zu bestellen; gleiches gilt für dessen Stellvertreter, soweit nicht noch ein anderer Stellvertreter bestellt ist.

(7) Der Betreiber hat der Behörde das Ausscheiden und jeden Wechsel des Beauftragten für die biologische Sicherheit oder eines seiner Stellvertreter unverzüglich unter Anschluß der für die vom Betreiber bestellte Ersatzperson erforderlichen Nachweise (Abs. 2) schriftlich bekanntzugeben.

(8) Die Behörde hat, wenn sie im Falle der Bestellung einer Ersatzperson (Abs. 6) auf Grund der vorgelegten Nachweise feststellt, daß die bestellte Person den an sie gestellten Anforderungen nicht entspricht, den Betreiber innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Ersatzperson aufzufordern, entweder

§ 15

§ 15 Projektleiter

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Projektleiter

§ 15. (1) Der Betreiber hat für jede Arbeit mit GVO in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 und für jede Arbeitsreihe einen Projektleiter zu bestellen. Der Projektleiter muß über ausreichende praktische Erfahrung mit Arbeiten mit GVO, zu deren Planung, Leitung und Beaufsichtigung er bestellt ist, sowie über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdungen durch GVO verfügen.

(2) Dem Projektleiter obliegt die Planung, Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten mit GVO, für die er bestellt ist. Er hat dabei für diese Arbeiten mit GVO oder Arbeitsreihen

(3) Scheidet der Projektleiter aus dieser Funktion aus oder wird seine Bestellung vom Betreiber widerrufen, so ist unverzüglich ein neuer Projektleiter zu bestellen.

(4) Der Betreiber hat der Behörde jeden Wechsel des Projektleiters unverzüglich unter Anschluß der für die Ersatzperson erforderlichen Nachweise (Abs. 1) schriftlich bekanntzugeben.

(5) Von der Bestellung eines Projektleiters gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die Arbeit mit GVO nur die Lagerung und den innerbetrieblichen Transport von GVO umfaßt.

§ 16

§ 16 Komitee für biologische Sicherheit

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Komitee für biologische Sicherheit

§ 16. (1) Der Betreiber hat für jede gentechnische Anlage ein Komitee für biologische Sicherheit einzurichten.

(2) Das Komitee für biologische Sicherheit besteht aus dem Beauftragten für die biologische Sicherheit der Anlage und, falls in der Anlage nur Arbeiten im kleinen Maßstab durchgeführt werden, aus zwei weiteren Mitgliedern, bei allen anderen Arbeiten mit GVO aus fünf weiteren Mitgliedern. Falls in der Anlage nur Arbeiten im kleinen Maßstab durchgeführt werden, dürfen davon mindestens ein Mitglied, sonst zwei Mitglieder, nicht in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der Anlage stehen. Falls in der Anlage Arbeiten mit GVO im großen Maßstab durchgeführt werden, ist eines der Mitglieder von dem für die Anlage zuständigen Betriebsrat oder Dienststellenausschuß aus dem Kreis der Dienstnehmer zu entsenden. Für spezielle Fragestellungen können vom Komitee für biologische Sicherheit weitere Experten zugezogen werden. Die Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit sind bei der Besorgung der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Aufgaben hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses ihrer Tätigkeit in ihrer Entscheidung an keine Weisungen gebunden.

(3) Jedes Mitglied des Komitees für biologische Sicherheit muß über Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitens mit GVO verfügen. Falls in der Anlage Arbeiten im großen Maßstab durchgeführt werden, muß mindestens ein Mitglied auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdungen durch GVO verfügen. Insgesamt sind die Mitglieder des Komitees für biologische Sicherheit so auszuwählen, daß sie gemeinsam über jene Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeiten mit GVO verfügen, die sie befähigt, die mit den Arbeiten mit GVO, die in der Anlage vorwiegend durchgeführt werden, verbundenen Risken für die Sicherheit (§ 1 Z 1) abzuschätzen.

(4) Das Komitee für biologische Sicherheit hat

(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Komitee für die biologische Sicherheit aus, so hat der Betreiber unverzüglich ein geeignetes neues Mitglied zu bestellen.

(6) Der Betreiber hat der Behörde jeden Wechsel eines der Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit unverzüglich unter Anschluß der für die Ersatzperson erforderlichen Nachweise (Abs. 3) schriftlich bekanntzugeben.

(7) Die Behörde hat, wenn sie bei der Bestellung einer Ersatzperson auf Grund der vorgelegten Nachweise feststellt, daß die bestellte Person den an sie gestellten Anforderungen nicht entspricht, den Betreiber aufzufordern, entweder innerhalb einer von der Behörde festzulegenden, höchstens vierwöchigen Frist die ausstehenden Nachweise zu erbringen oder bei mangelnder Qualifikation der bestellten Ersatzperson eine entsprechende ergänzende Ausbildung innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen, widrigenfalls vom Betreiber eine andere geeignete Person zu bestellen ist. Die Aufforderung, eine ergänzende Ausbildung innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen, ist unzulässig, wenn das zu ersetzende Mitglied durch den Betreiber abberufen worden ist.

(8) Von der Bestellung eines Komitees für die biologische Sicherheit gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die Arbeit mit GVO nur die Lagerung und den innerbetrieblichen Transport von GVO umfaßt.

§ 17

§ 17 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die erforderlichen Erfahrungen im Arbeiten mit GVO und die Kenntnisse insbesondere von Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen, über die die Beauftragten für die biologische Sicherheit, die Projektleiter und die Mitglieder eines Komitees für biologische Sicherheit verfügen müssen.

§ 18

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

§ 18. Der Beauftragte für biologische Sicherheit, der Projektleiter und das Komitee für biologische Sicherheit haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Beratung des Betreibers mit den nach gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der in der Anlage Beschäftigten bestehenden innerbetrieblichen Einrichtungen und mit den in dieser Anlage zur Wahrnehmung von Umweltschutzaufgaben bestellten Beauftragten zusammenzuarbeiten.

§ 21

§ 21 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 21. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung einer Anmeldung gemäß § 19 oder eines Antrages gemäß § 20 und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 23 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) und auf den Stand von Wissenschaft und Technik und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der der Anmeldung gemäß § 19 oder dem Antrag gemäß § 20 anzuschließenden Unterlagen zu erlassen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.

§ 22

§ 22 Behördliches Verfahren

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Behördliches Verfahren

§ 22. (1) Die Behörde hat dem Anmelder oder Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum der Anmeldung oder des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Einlaufstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Anmeldung oder des Antrages mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Genauigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, die Richtigkeit der Sicherheitseinstufung (§ 6) in eine Sicherheitsstufe (§ 5) sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen (Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen), der Abfallentsorgungsmaßnahmen und Notfallpläne (§ 11) zu prüfen.

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 erforderlich ist, dem Anmelder oder Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern die Arbeiten nicht gemäß § 24 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 zweiter Satz bereits unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden dürfen, kann die Behörde, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist,

(5) Die Behörde hat vor der Entscheidung

§ 23

§ 23 Behördliche Entscheidung

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Behördliche Entscheidung

§ 23. (1) Die Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß § 20 ist zu erteilen, wenn

(2) Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß § 19 Z 1 oder 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 zweiter Satz, § 19 Z 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß § 20 ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(3) Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Arbeit mit GVO durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung der Arbeiten und für die für die Sicherheit (§ 1 Z 1) der gentechnischen Anlage maßgeblichen Teile bestimmte geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.

§ 24

§ 24 Beginn der Arbeiten

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Beginn der Arbeiten

§ 24. (1) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen 45 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 trifft. Wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, dürfen diese Arbeiten bereits 30 Tage nach ihrer Anmeldung, sofern die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat, auch vor Ablauf dieser Wartefrist aufgenommen werden.

(2) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde für Arbeiten mit GVM in einer höheren Sicherheitsstufe in der selben gentechnischen Anlage bereits eine Anmeldung zur Kenntnis genommen oder eine Genehmigung erteilt hat. Stellt der Betreiber jedoch für die in § 19 Z 2 genannten Arbeiten einen Antrag auf Genehmigung dieser Arbeiten, so hat die Behörde binnen 45 Tagen nach Einlangen dieses Antrages zu entscheiden.

(3) Die in § 19 Z 3 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden. Stellt der Betreiber jedoch einen Antrag auf Genehmigung dieser Arbeiten, so hat die Behörde binnen 45 Tagen nach Einlangen dieses Antrags zu entscheiden.

(4) Die in § 19 Z 4, 5 und 6 genannten Arbeiten dürfen, wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar sind, 30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 trifft; diese Arbeiten dürfen früher als 30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat. Für die in § 19 Z 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt in diesen Fällen die Wartefrist, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt und wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar sind.

(5) Die in § 20 genannten Arbeiten dürfen nicht vor ihrer Genehmigung durch die Behörde aufgenommen werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3, wenn bereits eine Genehmigung für Arbeiten mit GVM in der selben gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 erteilt wurde, sowie über den Antrag auf Genehmigung weiterer Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3 in einer gentechnischen Anlage binnen 45 Tagen nach Einlangen zu entscheiden. Über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3 oder von Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 4 in einer gentechnischen Anlage hat die Behörde, wenn dem Antrag das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, binnen 60 Tagen, sonst binnen 90 Tagen zu entscheiden.

§ 26

§ 26 Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren

§ 26. Bei Arbeiten mit GVO, für die eine Genehmigung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, erforderlich ist, sind die gemäß Anlage 1 lit. B dieses Bundesgesetzes vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung des Tierversuches beizulegen. Die nach dem Tierversuchsgesetz 2012 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung im Wege des Bundesministers für Gesundheit eine Stellungnahme des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen, wenn

§ 27

§ 27 Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren

§ 27. (1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.

§ 28

§ 28 Anhörung

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Anhörung

§ 28. (1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 5 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen kundzumachen, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und dass es jedermann freisteht, an der Anhörung teilzunehmen.

(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme durchzuführen. Die Behörde hat dazu die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.

(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der dazugehörigen Unterlagen. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 29

§ 29 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Anhörung erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über Kundmachung und Ablauf des Anhörungsverfahrens, Art und Umfang der Einsichtnahme in den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Daten gemäß § 105, über die Anberaumung und den Ablauf des Anhörungstermines festzulegen.

§ 30

§ 30 Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 30. (1) Wer Arbeiten mit GVO durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.

(2) Der Betreiber hat sich auch nach Beginn der Arbeiten mit GVO über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu gefährden.

(3) Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Abs. 2 sowie die endgültige Einstellung aller Arbeiten mit GVO unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.

§ 31

§ 31 Änderung der Sicherheitsausstattung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Änderung der Sicherheitsausstattung

§ 31. Der Betreiber hat jede Änderung der Sicherheitsausstattung des geschlossenen Systems, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beeinträchtigen geeignet ist, auch nach der Anmeldung oder nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens der Behörde schriftlich zu melden.

§ 32

§ 32 Wechsel des Betreibers

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Wechsel des Betreibers

§ 32. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers werden die Zulässigkeit der Durchführung von Arbeiten mit GVO und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Wechsel unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 33

§ 33 Nachträgliche Maßnahmen

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Nachträgliche Maßnahmen

§ 33. Werden nach Erteilung der Genehmigung, nach Ablauf der Untersagungsfrist oder nach Beginn der Arbeiten Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken, zu verbieten oder die vorübergehende Einstellung zu verfügen und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen.

§ 34

§ 34 Aufzeichnungspflicht

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Aufzeichnungspflicht

§ 34. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

(2) Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab können in Form der Laboraufzeichnungen (Laborjournale) geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen die nachstehenden Angaben enthalten:

(3) Andere als die unter Abs. 2 angeführten Arbeiten mit GVO sind in gesonderten Aufzeichnungen zu protokollieren. Zusätzlich zu den In Abs. 2 aufgezählten Angaben müssen diese Aufzeichnungen folgende Informationen enthalten:

(4) Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im großen Maßstab müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 und 3 eine Beschreibung der Prozeßführung sowie der zur Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen verwendeten Geräte und Einrichtungen enthalten.

(5) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.

(6) Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab müssen zumindest drei Jahre nach Abschluß der Arbeit oder Arbeitsreihe aufbewahrt werden. Alle anderen Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluß der Arbeit mit GVO aufbewahrt werden.

§ 35

§ 35 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 35. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art. Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.

§ 36

§ 36 Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

III. ABSCHNITT

Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A

Freisetzen von GVO

Stufenprinzip

§ 36. (1) Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (§ 3 Abs. 3) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:

(2) Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Abs. 1 Z 1 nicht durchlaufen ist.

§ 37

§ 37 Genehmigungsantrag

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

Genehmigungsantrag

§ 37. (1) Jede Freisetzung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.

(2) Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende Angaben anzuschließen:

(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, ABl Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.

(3) Im Antrag sind auch Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen diesbezüglich relevanter GVO anzuführen.

(4) Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug nehmen, sofern diese hiezu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

(5) Wird die Freisetzung in einer Weise geändert, die die Risken für die Sicherheit (§ 1 Z 1) erheblich verändern kann, oder werden dem Betreiber entweder während der Prüfung des Antrags durch die Behörde oder nach deren Genehmigung neue Informationen über solche Risken verfügbar, so ist der Antragsteller verpflichtet, unverzüglich

(6) Der Antragsteller hat eine Kopie des Antrages (Abs. 2) und der Meldung (Abs. 5) unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, welches seine Stellungnahme zu diesem Antrag der Behörde übermittelt.

§ 38

§ 38 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 38. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4, auf die Erfordernisse des Informationstausches mit der Europäischen Kommission und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1), auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über

§ 39

§ 39 Behördliches Verfahren

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Behördliches Verfahren

§ 39. (1) Die Behörde hat dem Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Eingangsstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung, außer im Fall eines vereinfachten behördlichen Verfahrens gemäß § 42, ein Anhörungsverfahren gemäß § 43 durchzuführen und ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.

(5) Die Behörde hat

§ 39a

§ 39a Parteistellung

Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend

Parteistellung

§ 39a. (1) Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung, ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen, haben

(2) Die Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Grund der ihnen zukommenden Parteistellung, jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Das Bundesland gemäß Abs. 1 Z 6 ist auf Grund der ihm zukommenden Parteistellung im Rahmen der von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes gemäß Abs. 1 Z 4 und dessen Nachbarn gemäß Abs. 1 Z 5, jeder von ihnen im Rahmen der jeweils von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die der Sicherheit seiner eigenen Gesundheit und der seiner Nachkommenschaft dienen, als subjektives öffentliches Recht im behördlichen Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzubringen.

§ 40

§ 40 Behördliche Entscheidung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Behördliche Entscheidung

§ 40. (1) Die Behörde hat über Anträge gemäß § 37 Abs. 2 binnen 90 Tagen ab Eingang des Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

(2) Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Freisetzung durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung und erforderlichenfalls auch für die Überwachung nach der Durchführung bestimmte geeignete Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Behörde berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, bei Freisetzungen bis 31. Dezember 2008 einzustellen.

(4) Die Behörde hat jede Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 der Europäischen Kommission und dem Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, mitzuteilen.

(5) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

§ 41

§ 41 Hemmung des Fristenlaufes

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Hemmung des Fristenlaufes

§ 41. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.

(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.

§ 42

§ 42 Vereinfachtes behördliches Verfahren

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Vereinfachtes behördliches Verfahren

§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einen Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen und zur Umsetzung eines Beschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Durchführung vereinfachter behördlicher Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick auf ihre Sicherheit vergleichbar sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder die Entscheidung, einen Beschluss gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG nicht anzuwenden, der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 43

§ 43 Anhörung

Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend

Anhörung

§ 43. (1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in zwei örtlichen Tageszeitungen und an den Anschlagstafeln der Gemeinden gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 und 3 auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde (§ 100), allen Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO erfolgen soll, während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. In der Kundmachung sind Personen, die gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 und 5 Parteistellung im weiteren behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung erlangen können, darauf hinzuweisen, daß sie die Parteistellung durch die Erhebung begründeter schriftlicher Einwendungen unter gleichzeitigem Nachweis der Voraussetzungen für ihre Parteistellung und nachfolgender Erläuterung ihrer Einwendungen bei der Anhörung erlangen können.

(2) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben. Die Behörde hat zu dieser Anhörung jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, zu laden. Diese Ladung kann in der Kundmachung gemäß Abs. 1 vorgenommen werden. Die Behörde hat überdies gesondert zu laden:

§ 44

§ 44 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 44. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Anhörung erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über Kundmachung und Ablauf des Anhörungsverfahrens, Art und Umfang der Einsichtnahme in den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen, unter besonderer Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Daten gemäß § 105, über die Anberaumung und den Ablauf des Anhörungstermines festzulegen.

§ 45

§ 45 Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 45. (1) Wer eine Freisetzung durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und soweit er der Betreiber ist für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Der Betreiber hat sich auch nach Genehmigung der Freisetzung über alle im Zusammenhang mit der Freisetzung stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu gefährden.

(3) Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Abs. 2 unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.

§ 46

§ 46 Bericht über Ergebnisse der Freisetzung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Bericht über Ergebnisse der Freisetzung

§ 46. (1) Der Betreiber hat nach Abschluss der Freisetzung entsprechend den im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen und Auflagen der Behörde alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) maßgeblich sind, mitzuteilen. Dabei ist gegebenenfalls auf Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1) hinzuweisen, für die der Betreiber auf Grund der Freisetzung beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung des In-Verkehr-Bringens zu stellen.

(2) Die Behörde hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Ergebnisse der Freisetzung dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 46a

§ 46a Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 46a. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Mitteilung gemäß § 46 Abs. 1 festzulegen.

§ 47

§ 47 Wechsel des Betreibers

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Wechsel des Betreibers

§ 47. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers werden die Zulässigkeit der Durchführung einer Freisetzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Wechsel unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 48

§ 48 Nachträgliche Auflagen

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Nachträgliche Auflagen

§ 48. (1) Wird die Freisetzung nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen Auswirkungen verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen.

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

§ 49

§ 49 Unfall, Notfallplan

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Unfall, Notfallplan

§ 49. (1) Der Betreiber hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige Freisetzung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Vermeidung von Unfällen notwendigen Maßnahmen zu treffen, und daher insbesondere alle Vorkehrungen zu treffen, durch die das Risiko und die Auswirkungen von Unfällen so gering wie möglich gehalten werden. Bei der Wahl der Maßnahmen sind mögliche Gefahrenquellen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Behörde sind vom Betreiber unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen, nach Eintritt des Unfallgeschehens

(3) Bei Unfällen, die zu einem unmittelbaren Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) führen können, ist die Behörde vom eingetretenen Unfall unverzüglich auch telefonisch oder durch Telefax zu verständigen. Der Betreiber hat, sofern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Risiko für die Gesundheit von Menschen anzunehmen ist, diese Personen unverzüglich vom Unfall zu informieren und geeignete Verhaltensmaßnahmen zu empfehlen.

(4) Bei einem Unfall ist vom Betreiber und erforderlichenfalls von der Behörde eine Kontrolle (Monitoring) der Auswirkungen des Unfalls auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) durchzuführen.

(5) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jeden Unfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen und das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgte, von einem derartigen Unfall in Kenntnis zu setzen.

§ 50

§ 50 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 50. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.

§ 51

§ 51 Kontrollen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kontrollen

§ 51. Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.

§ 52

§ 52 Aufzeichnungspflichten

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

(2) Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.

(4) Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.

§ 53

§ 53 Verordnungsermächtigung

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 53. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.

§ 54

§ 54 TEIL B

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

TEIL B

Inverkehrbringen

Genehmigungspflicht

§ 54. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Das Inverkehrbringen eines bereits genehmigten Erzeugnisses zu einer anderen als der in der Genehmigung zum Inverkehrbringen genannten Verwendung bedarf einer gesonderten Genehmigung.

(3) Eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen ist nach diesem Bundesgesetz nicht erforderlich

(4) Unbeschadet § 60 stehen der Genehmigung zum In-Verkehr-Bringen durch die Behörde Genehmigungen zum In-Verkehr-Bringen gleich, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR in Anwendung der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind.

§ 55

§ 55 Antragsteller und Antragsunterlagen

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

Antragsteller und Antragsunterlagen

§ 55. (1) Wer als Hersteller oder Importeur ein Erzeugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 in Verkehr bringen will, hat zuvor einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens zu stellen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.

(3) Im Antrag sind weiters Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen der diesbezüglich relevanten GVO anzuführen.

(4) Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug nehmen, sofern diese hiezu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

(5) Wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung oder auf Grund der Sicherheitsbewertung mit dem In-Verkehr-Bringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde in Übereinstimmung mit Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG über begründetes Verlangen des Antragstellers auf die Vorlage von spezifischen Informationen gemäß Abs. 2 Z 7 verzichten.

§ 56

§ 56 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 56. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 erster Halbsatz können unter Bedachtnahme auf einen Beschluss gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von Erzeugnissen in Abweichung der Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das In-Verkehr-Bringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem In-Verkehr-Bringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch ermächtigt, einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen.

§ 57

§ 57 Sorgfaltspflichten

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Sorgfaltspflichten

§ 57. Verfügt der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber während der Prüfung des Antrages durch die Behörde oder nach erfolgter Genehmigung über neue Informationen hinsichtlich der Risken des Erzeugnisses für die Sicherheit (§ 1 Z 1), so hat der Antragsteller unverzüglich

§ 58

§ 58 Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung

§ 58. (1) Die Behörde hat dem Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Eingangsstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages eine Kopie des Antrages sowie einen nach den Leitlinien gemäß dem Anhang VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellenden Bewertungsbericht samt einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des Erzeugnisses vorgeschlagen wird, an die Europäische Kommission weiterzuleiten, wenn

(5) Liegt eine der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde

(6) Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Abs. 4 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß den Art. 15 und 18 der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erteilen, wenn

(7) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der Antragsunterlagen hemmen die Frist gemäß Abs. 4 bis zum Einlangen der Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung.

(8) Die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990), die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ist bei der zur Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zuständigen Behörde zu beantragen; diese hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz über den Antrag in Anwendung der Abs. 1 bis 7 zu entscheiden und die §§ 60 und 61 anzuwenden. Die Zulassung gemäß § 8 Pflanzenschutzmittelgesetz ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung des Inverkehrbringens.

§ 58a

§ 58a Inhalt der Genehmigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Inhalt der Genehmigung

§ 58a. (1) In der Genehmigung sind jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des In-Verkehr-Bringens und für die Verwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen. Die Genehmigung hat eine allfällige gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß § 58 Abs. 6 Z 2 zu berücksichtigen und insbesondere folgende Bestandteile zu enthalten:

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines In-Verkehr-Bringens (Genehmigungsbescheid) sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung gemäß § 58 Abs. 6 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

§ 58b

§ 58b Erneuerung der Genehmigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Erneuerung der Genehmigung

§ 58b. (1) Spätestens neun Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einer gemäß § 58 Abs. 6 erteilten Genehmigung kann vom Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

(2) § 58 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen gemäß § 58 Abs. 4 erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen das Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist unverzüglich auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Abs. 3 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Art. 17 der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn

(5) Die Geltungsdauer der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine erforderliche neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) befristet werden. Dabei sollte die Befristung grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in begründeten Fällen kürzer oder länger sein.

(6) Im Falle eines negativen Bewertungsberichtes gemäß Abs. 3, der auch durch das gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Art. 17 der Richtlinie 2001/18/EG nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses zu untersagen.

(7) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 darf das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in Verkehr gebracht werden.

(8) § 58a ist sinngemäß anzuwenden.

§ 58c

§ 58c Überwachungspflicht

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Überwachungspflicht

§ 58c. (1) Der Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß § 58a oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58b vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.

(2) Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.

§ 58d

§ 58d Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 58d. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Konkretisierung der Überwachungspflichten des Genehmigungsinhabers und zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG und die diesen Anhang ergänzenden Leitlinien nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung und Durchführung des Überwachungsplans festzulegen.

§ 58e

§ 58e Änderung der Genehmigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Änderung der Genehmigung

§ 58e. Erhält die Behörde nach Erteilung der Genehmigung gemäß § 58a oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58d neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.

§ 59

§ 59 Berechtigungsumfang

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Berechtigungsumfang

§ 59. Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren In-Verkehr-Bringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

§ 60

§ 60 Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen

§ 60. (1) Hat die Behörde nach der Erteilung einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, dass das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis eine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung das In-Verkehr-Bringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.

(2) Die Behörde unterrichtet die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Öffentlichkeit unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG über diese Maßnahmen getroffenen Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates gebunden.

§ 61

§ 61 Sicherheitsmaßnahmen

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Sicherheitsmaßnahmen

§ 61. In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den Erzeugnissen ausgehenden Risken und über Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu informieren und erforderlichenfalls zur Rückgabe dieser Erzeugnisse aufzufordern.

§ 62

§ 62 Verpackung und Kennzeichnung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verpackung und Kennzeichnung

§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

§ 62a

§ 62a Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

§ 62a. GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.

§ 62b

§ 62b Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 62b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß § 62a bereitgestellten GVO zu erlassen.

§ 62c

§ 62c Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten

§ 62c. (1) Wer Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen GVO, mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden wird.

(2) Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes betreffend Freisetzen von GVO und In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen sind auf Produkte, die Spuren eines im EWR nicht zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO bis zu einem Schwellenwert von 0,1% enthalten, nicht anzuwenden, sofern das Vorhandensein des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bis 18. April 2007 auf das In-Verkehr-Bringen eines Produktes, das für die unmittelbare Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist und Spuren eines noch nicht im EWR zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO enthält, der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden, sofern

(4) § 62 ist auf Produkte, die Spuren von im EWR zugelassenen GVO enthalten, nicht anzuwenden, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an solchen GVO einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

(5) Zur Feststellung, dass das Vorhandensein von GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist, hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf Verlangen der Behörde oder der Kontrollorgane nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein des oder der GVO zu vermeiden.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, zur Umsetzung von Durchführungsbeschlüssen im Regelungsausschussverfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die in den Abs. 2 bis 4 genannten Schwellenwerte durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Mit In-Kraft-Treten einer diesen Gegenstand regelnden Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 außer Kraft.

(7) Die Analysen zur Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Abs. 2 bis 4 müssen nach Verfahren für die Untersuchung und Probenahme erfolgen, die als nationale oder internationale Normen veröffentlicht wurden oder durch nationale oder internationale Arbeitsgruppen, vorzugsweise durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor der Europäischen Kommission validiert wurden. Sind solche Verfahren nicht verfügbar, dürfen andere Methoden nur angewendet werden, wenn sie für die Anwendung geeignet sind und dafür in Vergleichsuntersuchungen validiert wurden.

(8) Schwellenwerte, die für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von GVO in Produkten gemäß saatgutrechtlicher, lebensmittelrechtlicher oder futtermittelrechtlicher Vorschriften bzw. in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, werden durch die Abs. 2 bis 6 nicht berührt.

§ 63

§ 63 Soziale Unverträglichkeit

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Soziale Unverträglichkeit

§ 63. (1) Soziale Unverträglichkeit von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 liegt vor, wenn auf Grund sachlicher Grundlagen anzunehmen ist, daß solche Erzeugnisse zu einer nicht ausgleichbaren Belastung der Gesellschaft oder gesellschaftlicher Gruppen führen könnten, und wenn diese Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gründen nicht annehmbar erscheint.

(2) Die Bundesregierung hat auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 durch Verordnung zu untersagen, deren Inverkehrbringen eine soziale Unverträglichkeit erwarten läßt.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Gentechnikkommission einen Vorschlag gemäß Abs. 2 zu erstatten, sobald abzusehen ist, daß solche Erzeugnisse in Österreich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden könnten.

§ 63a

§ 63a Einschränkung der Zulassung von GVO

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Einschränkung der Zulassung von GVO

§ 63a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit kann während des Verfahrens der Zulassung eines bestimmten GVO gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder während der Erneuerung einer Zustimmung bzw. Zulassung den Anmelder/Antragsteller im Wege der Europäischen Kommission dazu auffordern, dass der geographische Geltungsbereich der schriftlichen Zustimmung bzw. Zulassung so geändert wird, dass das Bundesgebiet insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat eine Aufforderung gemäß Abs. 1 spätestens 45 Tage nach Weiterleitung des Bewertungsberichtes gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG bzw. nach Erhalt der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Art. 6 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 der Europäischen Kommission zur Weiterleitung an den Anmelder oder Antragsteller sowie die anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Übermittlung der Aufforderung keine Bestätigung des geografischen Geltungsbereiches der ursprünglichen Anmeldung oder des ursprünglichen Antrages, so wird die Anpassung des geografischen Geltungsbereiches der Anmeldung bzw. des Antrages in der aufgrund der Richtlinie 2001/18/EG erteilten schriftlichen Zustimmung und, falls angezeigt, durch eine Entscheidung gemäß Art. 19 der Richtlinie 2001/18/EG und durch eine Entscheidung über die Zulassung gemäß den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgesetzt.

(4) Sollen das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon wieder in den geografischen Geltungsbereich der Zustimmung/Zulassung, von dem es vorher gemäß Abs. 3 ausgeschlossen wurde, aufgenommen werden, so hat die Bundesministerin für Gesundheit ein entsprechendes Ansuchen an die zuständige Behörde, die die schriftliche Zustimmung gemäß Richtlinie 2001/18/EG erteilt hat, oder an die Europäische Kommission, wenn der GVO nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurde, zu richten.

(5) Nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.

§ 64

§ 64 Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

IV. ABSCHNITT

Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn

§ 64. Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.

§ 65

§ 65 Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

§ 65. (1) Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:

(2) Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.

§ 66

§ 66 Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

§ 66. (1) Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.

(2) Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß abgesehen von Abs. 1 der Probenspender nicht bestimmbar ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2d Abs. 1 und 3 bis 8, 2f Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.

§ 67

§ 67 Verbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Verbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

§ 67. (1) Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.

(2) Abs. 1 1. Satz gilt nicht für Versicherer einschließlich deren Beauftragte und Mitarbeiter, soweit es sich um Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern handelt, und daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind.

§ 68

§ 68 Durchführung von genetischen Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken – Behördliches Verfahren

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Durchführung von genetischen Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken – Behördliches Verfahren

§ 68. (1) Die Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 3 und 4 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder diagnosestellenden Facharztes erfolgen.

(2) Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen genetischen Analysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.

(3) Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erforderlichenfalls unter Festlegung geeigneter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der genetischen Analysen und der Schutz der dabei anfallenden genetischen Daten gemäß § 71 sichergestellt ist.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine genetischen Analysen gemäß § 65 Abs. 1 Z 3 oder 4 mehr durchzuführen.

§ 68a

§ 68a Leiter der Einrichtung und Laborleiter

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Leiter der Einrichtung und Laborleiter

§ 68a. (1) Der Leiter der Einrichtung hat für jede Einrichtung zur Durchführung von genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 einen Laborleiter zu bestellen. Dieser kann mit dem Leiter der Einrichtung ident sein. Der Leiter der Einrichtung hat der Behörde den Laborleiter unter Anschluss der für die bestellte Person erforderlichen Nachweise (Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben.

(2) Der Laborleiter muss

(3) Dem Laborleiter obliegt die laufende Unterweisung der Mitarbeiter und die Leitung und Beaufsichtigung der Durchführung der genetischen Analysen. Er hat dabei die für das Labor geeigneten Datenschutz- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere die Teilnahme an Ringversuchen, zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen. Er hat sich hierzu, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung der Einrichtung (§ 68 Abs. 3) keine Ringversuche angeboten wurden, regelmäßig in höchstens sechsmonatigen Abständen bei der Behörde zu erkundigen, ob bereits geeignete Ringversuche angeboten werden.

(4) Scheidet der Laborleiter aus dieser Funktion aus oder wird seine Bestellung vom Leiter der Einrichtung widerrufen, so ist unverzüglich ein neuer Laborleiter zu bestellen.

(5) Der Leiter der Einrichtung hat der Behörde das Ausscheiden und jeden Wechsel des Laborleiters unverzüglich unter Anschluss der für die vom Leiter der Einrichtung bestellte Ersatzperson erforderlichen Nachweise (Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben.

(6) Durch die Bestellung eines Laborleiters wird die Verantwortung des Leiters der Einrichtung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte nicht berührt.

§ 69

§ 69 Einwilligung und Beratung

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Einwilligung und Beratung

§ 69. (1) Eine genetische Analyse des Typs 2, 3 oder 4 einschließlich einer genetischen Analyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, dass sie zuvor durch einen in Humangenetik/medizinische Genetik ausgebildeten Facharzt oder einen für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt über deren Wesen, Tragweite und Aussagekraft aufgeklärt worden ist und aufgrund eines auf diesem Wissen beruhenden freien Einverständnisses der genetischen Analyse zugestimmt hat. Werden diese Untersuchungen pränatal durchgeführt, so müssen Aufklärung und Zustimmung der Schwangeren auch die Risken des vorgesehenen Eingriffes umfassen.

(2) Die Bestätigung gem. Abs. 1 erteilt

(3) Vor Durchführung einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 hat eine ausführliche Beratung der zu untersuchenden Person sowie des allenfalls gemäß Abs. 2 vertretungsbefugten Erziehungsberechtigten oder sonstigen gesetzlichen Vertreters über das Wesen, die Tragweite und die Aussagekraft der Analyse durch den diese genetische Analyse veranlassenden in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharzt bzw. den für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt stattzufinden.

(4) Die Beratung nach Durchführung einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 muss die sachbezogene umfassende Erörterung aller Untersuchungsergebnisse und medizinischen Tatsachen sowie mögliche medizinische, soziale und psychische Konsequenzen umfassen. Dabei ist bei entsprechender Disposition für eine erbliche Erkrankung mit gravierenden physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen auch auf die Zweckmäßigkeit einer zusätzlichen nichtmedizinischen Beratung durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten oder durch einen Sozialarbeiter schriftlich hinzuweisen. Zusätzlich kann auf andere Beratungseinrichtungen und Selbsthilfegruppen hingewiesen werden.

(5) Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 dürfen nicht direktiv erfolgen. Der Ratsuchende ist bereits bei Beginn der Beratungsgespräche darauf hinzuweisen, dass er – auch nach erfolgter Einwilligung zur genetischen Analyse oder nach erfolgter Beratung – jederzeit mitteilen kann, dass er das Ergebnis der Analyse und der daraus ableitbaren Konsequenzen nicht erfahren möchte.

(6) Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 sind mit einem individuellen Beratungsbrief an den Ratsuchenden abzuschließen, in dem die wesentlichen Inhalte des Beratungsgespräches in allgemein verständlicher Weise zusammengefasst sind.

§ 71

§ 71 Untersuchungsergebnisse

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Untersuchungsergebnisse

§ 71. (1) Wer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder die daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat diese Daten geheim zu halten.

(2) Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.

(4) Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.

§ 71a

§ 71a Dokumentation der Untersuchungsergebnisse

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Dokumentation der Untersuchungsergebnisse

§ 71a. (1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. § 69 Abs. 3 hinzuweisen.

(2) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.

§ 72

§ 72 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 72. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, wenn dies zur Sicherung einer einwandfreien Durchführung von genetischen Analysen und von damit im Zusammenhang stehenden Beratungen geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung nähere Vorschriften über die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtungen gemäß § 68, einschließlich der Qualifikation des verantwortlichen Laborleiters gemäß § 68a, die Veranlassung der genetischen Analysen gemäß § 68 Abs. 1, die gemäß § 69 zu erteilende Aufklärung und Beratung, den Datenschutz gemäß § 71 und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse gemäß § 71a vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichende Erfahrungen mit der Sicherheit (§ 1 Z 1) bestimmter genetischer Analysen vorliegen, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anwendung vereinfachter behördlicher Verfahren bei weiteren Anträgen für eine bereits gemäß § 68 Abs. 3 zugelassene Einrichtung unter Berücksichtigung etablierter Methoden und etablierter Indikationsbereiche festzulegen. Diese Verfahren können, abweichend von § 91, eine behördliche Entscheidung nur unter Befassung der Berichterstatter, sowie eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf bis zu 30 Tage vorsehen.

§ 73

§ 73 Meldepflichten

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Meldepflichten

§ 73. Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in dieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) jeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu melden.

§ 74

§ 74 Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

§ 74. (1) Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 4 erfolgen.

(2) Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 anzuschließen.

(3) Die Behörde hat über den Antrag gemäß Abs. 1 binnen 90 Tagen zu entscheiden.

(4) Die Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind.

(5) § 37 Abs. 2a bis Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 1 und 4 sowie §§ 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des VI. und X. Abschnitts als Freisetzung.

§ 79

§ 79 Register

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Register

§ 79. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen

(2) Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.

(5) Die Register sind laufend zu aktualisieren.

(6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen.

§ 79a

§ 79a Zivilrechtliche Haftung

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

IVa. Abschnitt

Zivilrechtliche Haftung

Personen- und Sachschäden

§ 79a. (1) Wird bei Arbeiten mit GVO (§ 4 Z 4) oder bei deren Freisetzung (§ 4 Z 20) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (§ 4 Z 18) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.

(2) Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.

§ 79b

§ 79b Beeinträchtigung der Umwelt

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Beeinträchtigung der Umwelt

§ 79b. Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 101a Abs. 1) und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den haftpflichtigen Betreiber nicht tunlich oder findet sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem Geschädigten auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen. Der Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise verlangen, hat eine Vorschußleistung in einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.

§ 79c

§ 79c Ausschluß der Haftung

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Ausschluß der Haftung

§ 79c. Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden

§ 79d

§ 79d Beweiserleichterung

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Beweiserleichterung

§ 79d. Ist ein GVO, der Gegenstand einer Tätigkeit nach § 79a war, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, den Schaden herbeizuführen, so wird vermutet, daß er den Schaden als Folge seiner durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht hat. Die Vermutung ist widerlegt, wenn es der Betreiber als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch diese Eigenschaften verursacht oder im Sinn des § 79a Abs. 2 mitverursacht worden ist.

§ 79e

§ 79e Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern

§ 79e. (1) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinanderhalten lassen, zur ungeteilten Hand. Gleiches gilt, wenn mehrere Betreiber eine schädigende Tätigkeit nacheinander ausgeübt haben und sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinanderhalten lassen. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.

(2) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vom einen oder anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist. Gleiches gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.

§ 79f

§ 79f Auskunft

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Auskunft

§ 79f. (1) Liegen Umstände vor, die die Annahme begründen, daß ein Schaden durch GVO als Folge von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betreiber, dessen Tätigkeit nach § 79a örtlich sowie nach der Art der GVO als Ursache allgemein in Betracht kommt, einen Anspruch auf Auskunft. Der Betreiber hat über die für seine Haftung nach § 79a maßgeblichen Gesichtspunkte seiner Tätigkeit, insbesondere über die dabei hergestellten, verwendeten, vermehrten, gelagerten, zerstörten, entsorgten oder freigesetzten GVO sowie deren Eigenschaften und Wirkungen, Auskunft zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betreiber darlegt, daß die Auskunft zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß der Schaden durch die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften dieses GVO verursacht worden ist, nicht erforderlich ist.

(2) Der Betreiber, dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat gegen jeden anderen Betreiber, auf dessen Tätigkeit die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, Anspruch auf Auskunft nach Abs. 1.

(3) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betreiber bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch die Erteilung der Auskunft unverhältnismäßig belastet würde, insbesondere wegen der dafür notwendigen Aufwendungen, wegen einer ihm deshalb drohenden strafgerichtlichen Verfolgung oder wegen der dazu erforderlichen Preisgabe eines im Verhältnis zum Schaden wesentlich bedeutsameren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

(4) Der Betreiber, der auf Auskunft oder dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat gegen den Geschädigten Anspruch auf Auskunft, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob und in welchem Ausmaß der Schaden durch den Geschädigten oder andere Verursacher herbeigeführt worden ist, und soweit der Geschädigte bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch die Erteilung der Auskunft nicht unverhältnismäßig belastet würde.

(5) Durch außergerichtliche Verhandlungen über die Erteilung einer Auskunft sowie durch ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist die Fortsetzung der Verjährung eines Anspruchs nach diesem Abschnitt gehemmt.

§ 79g

§ 79g

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

§ 79h

§ 79h Anwendung des ABGB

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Anwendung des ABGB

§ 79h. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ansprüche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.

(2) Der Betreiber haftet auch in den Fällen, in denen Ersatzansprüche für Schäden, die durch GVO als Folge von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen bei der Tätigkeit nach § 79a mitgewirkt haben, soweit diese Mitwirkung für den Schaden ursächlich gewesen ist.

(3) Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

§ 79i

§ 79i Sonstige Ersatzansprüche

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Sonstige Ersatzansprüche

§ 79i. Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

§ 79j

§ 79j Deckungsvorsorge

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Deckungsvorsorge

§ 79j. (1) Der Betreiber einer Tätigkeit nach § 79a hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 1), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 712 200 Euro für jeden Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 2), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 069 700 Euro für jeden Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 ist die Behörde nach § 100.

(2) Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber ist.

§ 79k

§ 79k Ansprüche gegen Nachbarn

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Ansprüche gegen Nachbarn

§ 79k. (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann einem Nachbarn, der auf seinem Grundstück Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 anbaut und zur Eintragung in ein Register nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist, die von diesen Erzeugnissen ausgehenden Einwirkungen untersagen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erzeugnisse seines Grundstücks aufgrund der Einwirkungen nicht oder nicht in der von ihm beabsichtigten Art und Weise in den Verkehr bringen kann.

(2) Der Nachbar, der eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht hat, haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den Ersatz des diesem dadurch verursachten Schadens einschließlich der Kosten einer Wiederherstellung der Umwelt (§ 79b).

(3) Haben mehrere Nachbarn eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht, so haftet jeder von ihnen nur für seinen Anteil an dem dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zugefügten Schaden. Wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen, haften die Nachbarn zur ungeteilten Hand.

(4) Kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte glaubhaft dartun, dass eine bestimmte Tätigkeit oder Unterlassung des Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls geeignet war, die Einwirkung im Sinn des Abs. 1 herbeizuführen, so wird vermutet, dass diese durch die Tätigkeit oder Unterlassung verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn es der Nachbar als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht daraus herrührt.

(5) Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften über die Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben unberührt.

§ 79l

§ 79l

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

§ 79m

§ 79m

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

§ 80

§ 80 Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

V. ABSCHNITT

Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

Einrichtung einer Gentechnikkommission

§ 80. Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.

§ 81

§ 81 Zusammensetzung der Gentechnikkommission

Fassung: 19. November 2005 bis laufend

Zusammensetzung der Gentechnikkommission

§ 81. (1) Der Kommission haben anzugehören:

(2) Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ebenfalls für fünf Jahre ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.

§ 82

§ 82 Vorsitzender

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Vorsitzender

§ 82. Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 83

§ 83 Beschlußfassung

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

Beschlußfassung

§ 83. (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 bis 6 anwesend ist.

(2) Alle Mitglieder der Kommission mit Ausnahme des Vorsitzenden haben beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Person, die sie vertreten, sowie wenn diese Person den Vorsitz führt. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Auffassung als angenommen, der sich der Vorsitzende anschließt.

§ 85

§ 85 Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

§ 85. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission

(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ebenfalls auf fünf Jahre ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.

§ 86

§ 86 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System

§ 86. (1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

§ 87

§ 87 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen

§ 87. (1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den III. Abschnitt.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören:

(3) Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 37 Abs. 6) zu erläutern.

§ 88

§ 88 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse

§ 88. (1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

§ 89

§ 89 Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 89. (1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.

(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Abs. 1 und 2 zu besetzenden Positionen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Nominierungen gemäß Abs. 1 und der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 ist dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen und Dreiervorschläge sowie eine Begründung für deren Erstellung zu übermitteln.

(5) Diese Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen, die Nominierungen und Dreiervorschläge der ÖAW sowie die Begründung für deren Erstellung sind im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 zu veröffentlichen.

§ 90

§ 90 Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

§ 90. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.

§ 91

§ 91 Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über Anmeldungen und Anträge

Fassung: 15. Februar 2022 bis laufend

Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über Anmeldungen und Anträge

§ 91. (1) Der zuständige wissenschaftliche Ausschuß hat der Behörde im Fall von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt sowie im Fall von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt binnen zehn Tagen ab Befassung durch die Behörde, in den Fällen, wo eine Anhörung stattzufinden hat, binnen zehn Tagen nach Beendigung der Anhörung, und im Fall von Anträgen betreffend genetische Analyse gemäß dem IV. Abschnitt längstens binnen 20 Tagen ab Befassung durch die Behörde ein begründetes Gutachten zu der Anmeldung bzw. zu dem Antrag schriftlich zu übermitteln.

(2) Zur Vorbereitung des Gutachtens des wissenschaftlichen Ausschusses erstellen zwei nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgewählte Berichterstatter einen Vorschlag für das abzugebende Gutachten. Der wissenschaftliche Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen; wird auf diese Weise bis vier Tage vor Ablauf der gemäß Abs. 1 genannten Fristen kein Gutachten angenommen, so ist vom Vorsitzenden jedenfalls eine Sitzung einzuberufen.

(3) Wird innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen ein Gutachten vom wissenschaftlichen Ausschuß nicht angenommen, sind der Vorschlag der Berichterstatter und das Protokoll der Sitzung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

§ 92

§ 92 Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 92. (1) Die Sitzungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Vorsitzenden so anzusetzen, daß die Behörde die ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben fristgerecht erfüllen kann.

(2) Die Sitzungen und Abstimmungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Anmelder oder Antragsteller kann zur Auskunftserteilung geladen werden.

(3) Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten; dieses muß das Abstimmungsergebnis, die Begründung, das Stimmenverhältnis und auf Antrag des jeweils in der Minderheit gebliebenen Mitgliedes allfällige Minderheitsvoten enthalten. Wird vom wissenschaftlichen Ausschuß kein Gutachten angenommen (§ 91 Abs. 3), sind im Protokoll auch abgegebene Stellungnahmen einzelner Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu der Anmeldung oder dem Antrag aufzunehmen.

(4) Die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Ausschüsse haben alle Mitglieder ihres Ausschusses zu Sitzungen zu laden, wenn über die folgenden Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll:

§ 93

§ 93 Berichtspflicht

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

Berichtspflicht

§ 93. (1) Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission jeweils zum 1. März eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(2) Der Tätigkeitsbericht hat eine zusammenfassende Darstellung über die im Berichtszeitraum

(3) Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (§ 99 Abs. 5) zu übermitteln.

§ 94

§ 94 Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 94. (1) Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch

(2) Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.

(3) Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß § 95 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

§ 95

§ 95 Externe Sachverständige

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

Externe Sachverständige

§ 95. (1) Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner genereller Sachfragen, ihre wissenschaftlichen Ausschüsse können zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches fallweise sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Den einzelnen Mitgliedern der wissenschaftlichen Ausschüsse ist es gestattet, sich mit einzelnen Personen ihres Vertrauens In Zusammenhang mit der Vorbereitung einzelner Abschnitte des Gentechnikbuches zu beraten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Kommission kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Beratung einzelner bestimmter Sachfragen weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.

§ 96

§ 96 Verschwiegenheitspflicht

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

Verschwiegenheitspflicht

§ 96. Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind , während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 97

§ 97 Geschäftsordnung

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

Geschäftsordnung

§ 97. Die Bundesministerin für Gesundheit hat eine Geschäftsordnung für die Kommission und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse zu erlassen, die die Erfüllung der ihr aufgetragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung sowie Regeln über die Unvereinbarkeit zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit. Das gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.

§ 98

§ 98 Geschäftsstelle

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Geschäftsstelle

§ 98. Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

§ 99

§ 99 Gentechnikbuch, Bericht über die Anwendung der Gentechnik

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Gentechnikbuch, Bericht über die Anwendung der Gentechnik

§ 99. (1) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Herausgabe des Gentechnikbuches. Im Gentechnikbuch dokumentiert die Kommission den Stand von Wissenschaft und Technik für Arbeiten mit GVO, für Freisetzungen von GVO und für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, sowie für genetische Analysen und Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Gentechnikbuches sind der Kommission von dem jeweils zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzuschlagen. In den wissenschaftlichen Ausschüssen ist für einen derartigen Vorschlag eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Kommission hat einzelne vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches mit einfacher Mehrheit anzunehmen oder an diesen zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen.

(4) In Vollziehung der §§ 8, 12, 17, 21, 35, 38, 50, 53, 56 und 72 können Teile des Gentechnikbuches als Verordnung erlassen werden. Diese Teile sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann von der Erlassung von Verordnungen Abstand nehmen oder von ihm in Vollziehung der obgenannten Bestimmungen erlassene Verordnungen aufleben, wenn und insoweit das Gentechnikbuch hinreichend Klarheit über die in diesen Fällen zu beachtenden Grundsätze geschaffen hat und der angestrebte Regelungszweck durch das Gentechnikbuch sichergestellt wird.

(5) Die Kommission hat auf der Grundlage der ihr von den ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen übermittelten Berichte (§ 93 Abs. 3) in dreijährigen Abständen erstmals 1998 einen Bericht zu erstellen, der eine zusammenfassende Darstellung

§ 100

§ 100 Behördenzuständigkeit, Kontrollen

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

VI. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Kontrollen

Behördenzuständigkeit

§ 100. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

§ 100a

§ 100a Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

Fassung: 21. Januar 2006 bis laufend

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

§ 100a. (1) Nachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

(2) Zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß § 100 Abs. 1. Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Art. 19 und 20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.

(3) Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel obliegt

(4) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen gemäß den Artikeln 5, 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 ist

§ 101

§ 101 Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt

§ 101. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines verantwortlichen Betriebsangehörigen vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betreibers sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird.

(3) Der Betreiber sowie jedermann, der GVO in Verkehr bringt, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen, wie insbesondere Sonden soweit vorhanden , Sequenzangaben und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Falle einer Probenziehung ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe ist auf Verlangen eine von der Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Materialwertes vom Bund zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft worden ist oder wenn die Behörde durch Bescheid feststellt, daß ohne daß eine bestimmte Person bestraft worden ist der objektive Tatbestand einer Übertretung dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden ist und die Entnahme der Probe zur Erhebung dieses Sachverhaltes beigetragen hat.

(5) Die Behörde kann, sofern Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit es erfordern, mit der Durchführung von Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Überwachungspflichten gemäß § 58c auch externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen gemäß deren jeweiligem Aufgabenbereich ganz oder teilweise beauftragen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle ist insbesondere das Umweltbundesamt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 4 Umweltkontrollgesetz).

(6) Die Beauftragung gemäss Abs. 5 und die Abberufung haben mit Bescheid zu erfolgen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Beauftragten. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Umfang der Kontrolle, die vorgesehene Vergütung und die für die einwandfreie Durchführung der Kontrolltätigkeit notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Beauftragte ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Eine Abberufung hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Beauftragte seine Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt, oder die Voraussetzungen, unter denen die Beauftragung erfolgte, weggefallen sind.

§ 101a

§ 101a Wiederherstellung der Umwelt

Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend

Wiederherstellung der Umwelt

§ 101a. (1) Wird bei Arbeiten mit GVO oder bei deren Freisetzung die Umwelt durch Eigenschaften der GVO, die durch gentechnische Veränderungen bewirkt sind, so wesentlich beeinträchtigt, daß die Sicherheit nach § 1 Z 1 nicht gewährleistet ist, so hat die Behörde dem Betreiber insoweit die zur Wiederherstellung der Umwelt oder zur Verhinderung weiterer Umweltbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen (§ 103); gleiches gilt, wenn der Betreiber nicht festgestellt werden kann oder aus rechtlichen oder anderen Gründen zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht imstande ist. Die Behörde hat dem Betreiber den Ersatz der Kosten der von ihr veranlaßten Maßnahmen aufzuerlegen.

(2) Wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 in die Rechte Dritter eingegriffen, so haben diese solche Eingriffe, insbesondere das Benützen und Betreten von Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist.

(3) Wer durch Maßnahmen nach Abs. 1 sein Grundstück, seine dinglichen Rechte, seine obligatorischen Nutzungsrechte oder seine Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Betreiber angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist, sofern darüber kein Einvernehmen erzielt werden kann, von der Behörde festzusetzen, wobei die §§ 18 bis 20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist nicht zulässig. Den Parteien steht es jedoch frei, binnen drei Monaten nach der Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel die Umweltbeeinträchtigung eingetreten ist. Mit dieser Befassung des Bezirksgerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.

§ 101b

§ 101b Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung

Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend

Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung

§ 101b. (1) Wurde eine Freisetzung entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung durchgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der diese Freisetzung durchgeführt hat, die Entfernung der freigesetzten GVO sowie alle sonstigen Maßnahmen aufzutragen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1), zur Hintanhaltung der Verbreitung dieser GVO einschließlich ihres Erbmaterials und zur Sicherstellung der freigesetzten GVO zweckmäßig und erforderlich sind.

(2) Die Behörde hat ohne vorherige Genehmigung freigesetzte GVO durch Bescheid zu beschlagnahmen; § 109 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sind auf solche GVO anzuwenden.

§ 101c

§ 101c Gentechnikregister

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Gentechnikregister

§ 101c. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.

(2) In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.

(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu machen.

(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.

§ 101d

§ 101d Sicherheitsdokumentation

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Sicherheitsdokumentation

§ 101d. (1) Für die Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.

(2) Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:

§ 101e

§ 101e Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Dezember 2005 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 101e. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (Anm.: richtig: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vollständigkeit sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der gemäß § 57 Z 2 vorzunehmenden Unterrichtung der Behörde zu erlassen.

(2) Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die Behörde gemäß § 57 Z 2 erhält.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle von nachteiligen Auswirkungen von freigesetzten GVO und in Verkehr gebrachten Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) und zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Vorschriften über das Gentechnikregister und die darin aufzunehmenden Daten und erforderliche Meldepflichten, auch im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung dieser Daten durch Bundes- und Landesbehörden oder mit der Kontrolle beauftragte Einrichtungen, festzulegen. In dieser Verordnung kann hinsichtlich der Daten über die Orte des Anbaus von zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen auch eine Meldepflicht des Landeshauptmannes vorgesehen werden, soweit dieser auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften über solche Daten verfügt; der in § 79k Abs. 1 genannten Eintragung in ein Register gemäß § 101c Abs. 2 wird auch durch die behördliche Eintragung dieses Anbaus in ein nach landesrechtlichen Vorschriften geführtes Register (Landes-Gentechnikbuch) entsprochen.

§ 102

§ 102 Sicherheitsforschung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

VII. ABSCHNITT

Sicherheitsforschung

§ 102. Die gemäß § 100 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Forschung auf dem Gebiet der Sicherheit der Anwendungen der Gentechnik (interdisziplinäre Risiko- und Sicherheitsforschung) zu fördern.

§ 103

§ 103 Vorläufige Zwangsmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

VIII. ABSCHNITT

Vorläufige Zwangsmaßnahmen

§ 103. (1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1) Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so hat sie entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung solche Maßnahmen einschließlich der gänzlichen oder teilweisen Stillegung von gentechnischen Anlagen oder die gänzliche oder teilweise Einstellung von Arbeiten mit GVO, oder Freisetzungen von GVO, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er an die Abgabestelle (§ 4 Zustellgesetz) adressiert, aber gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Behörde auf Antrag die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.

§ 104

§ 104 Erlöschen der Berechtigung

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

IX. ABSCHNITT

Erlöschen der Berechtigung

§ 104. (1) Die Berechtigung zur Durchführung einer Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder einer Freisetzung erlischt nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Anmeldung oder Genehmigung, wenn innerhalb dieser Frist nicht mit der Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder der Freisetzung begonnen worden ist.

(2) Die Behörde kann auf Antrag die Frist gemäß Abs. 1 aus wichtigem Grund um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin gewährleistet ist.

§ 105

§ 105 Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

X. ABSCHNITT

Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

§ 105. (1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.

(2) Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen

(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:

(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

§ 105a

§ 105a Vertraulichkeit von Informationen

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

Vertraulichkeit von Informationen

§ 105a. (1) Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.

(2) Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:

(3) Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.

(4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.

(5) Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.

§ 106

§ 106 Übermittlung von Daten

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Übermittlung von Daten

§ 106. Die nach diesem Bundesgesetz der Behörde bekanntzugebenden Daten dürfen von der Behörde erhoben und verarbeitet werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur übermittelt werden an

§ 107

§ 107 Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

XI. ABSCHNITT

Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

§ 107. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß § 105 und den Datenverkehr gemäß § 106

§ 108

§ 108 Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

Fassung: 19. November 2005 bis laufend

XII. ABSCHNITT

Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 108. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) bereits erfolgende Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO in geschlossenen Systemen sind vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Betreiber haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde eine Anmeldung gemäß § 19 oder einen Antrag gemäß § 20 vorzulegen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) bereits erfolgende Freisetzungen von GVO sind vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Der Betreiber hat binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde einen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 vorzulegen.

(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 als Hersteller oder Importeur in Verkehr bringt, ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde dazu auch weiterhin berechtigt. Er hat der Behörde binnen acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 55 vorzulegen. Handelt es sich dabei um Pflanzenschutzmittel, so ist der Antrag bei der zur Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) genetische Analysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden, dürfen diese vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin durchführen. Der Leiter einer solchen Einrichtung hat binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) der Behörde einen Antrag gemäß § 68 Abs. 2 vorzulegen.

(5) Eine Krankenanstalt, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) somatische Gentherapien am Menschen durchgeführt werden, darf diese vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin durchführen. Die ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalten haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde einen Antrag gemäß § 75 Abs. 2 vorzulegen.

(6) Werden die Anmeldungen oder Anträge gemäß Abs. 1 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht eingebracht, so erlöschen die Berechtigungen nach Ablauf der jeweils genannten Frist.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Art. III Abs. 1) bereits begonnene klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie sind weiterhin bis zu ihrer Beendigung zulässig. Wer solche klinische Prüfungen durchführt, hat diesen Umstand binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde schriftlich zu melden.

§ 108a

§ 108a Einschränkung der Zulassung von GVO – Übergangsbestimmungen

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Einschränkung der Zulassung von GVO – Übergangsbestimmungen

§ 108a. (1) Ab dem 2. April 2015 bis zum 3. Oktober 2015 kann die Bundesministerin für Gesundheit den Anmelder/Antragsteller im Wege der Europäischen Kommission dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich einer Anmeldung oder eines Antrages bzw. einer Zulassung, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor dem 2. April 2015 vorgelegt bzw. erteilt wurde, angepasst wird.

(2) Wurde über die Anmeldung bzw. den Antrag noch nicht entschieden und hat der Anmelder/Antragsteller binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Abs. 1 die Anpassung des geografischen Geltungsbereiches seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags nicht bestätigt, so ist der geografische Geltungsbereich der Anmeldung bzw. des Antrages entsprechend anzupassen. Die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG erteilte schriftliche Zustimmung und, falls angezeigt, die Entscheidung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG und die Entscheidung über die Zulassung gemäß den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfolgen dann auf der Grundlage des vom Anmelder/Antragsteller angepassten geografischen Geltungsbereichs der Anmeldung bzw. des Antrages.

(3) Wurde die Zulassung bereits erteilt und hat der Inhaber der Zulassung binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Abs. 1 den geografischen Geltungsbereich der Zulassung nicht bestätigt, so wird die Zulassung entsprechend geändert. Bei einer schriftlichen Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ändert die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Zulassung erteilt hat, bei einer Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Europäische Kommission die Entscheidung über die Zustimmung bzw. Zulassung.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 berühren nicht den Anbau von jeglichem zugelassenen gentechnisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, das rechtmäßig angebaut wurde, bevor der Anbau des GVO beschränkt oder untersagt wurde.

(5) Nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.

§ 108b

§ 108b Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022

§ 108b. (1) Genehmigungen somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 gelten als Genehmigungen der Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gemäß § 74 in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022.

(2) Anträge auf Genehmigung somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 eingebracht wurden, sind nach den Vorschriften des IV. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 fortzuführen. Der Antragsteller kann jedoch die Fortführung des Verfahrens nach den Vorschriften zur Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022 beantragen.

§ 109

§ 109 Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Fassung: 1. Februar 2022 bis laufend

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 109. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen, wer

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer

(3a) Wer den Bestimmungen einer der in § 100a angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in § 100a Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.

(4) Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.

(5) Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.

(6) Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.

(7) Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen ist.

§ 110

§ 110 Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 110. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.

§ 111

§ 111 Vollziehung

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Vollziehung

§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 112

§ 112

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

§ 113

§ 113 Inkrafttretens-Bestimmungen

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

Inkrafttretens-Bestimmungen

§ 113. § 71 Abs. 2 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 113a

§ 113a

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

§ 113b

§ 113b

Fassung: 31. Dezember 2016 bis laufend

§ 113c

§ 113c

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

§ 113d

§ 113d

Fassung: 15. August 2018 bis laufend

§ 113e

§ 113e

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

§ 113f

§ 113f

Fassung: 15. Februar 2022 bis laufend

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 8. August 2001 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1998, zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89, 101e und 109, BGBl. Nr. 510/1994)

(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2a) § 79j Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 19. November 2005 bis laufend

Artikel II

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 127/2005, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 11, 24, 30, 64, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 71a, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 81, 85, 88, 91, 99, 101, 101e, 108, 109 und Anlagen 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 510/1994)

(1) Die §§ 2, 11, 24, 30, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e und 109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 29. Dezember 2012 bis laufend

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I V. Abschnitt Gentechnikkommission am 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Artikels I dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die §§ 26 und 27 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 17. November 2004 bis laufend

Artikel 3

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 126/2004, zu den §§ 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109 und 111, BGBl. Nr. 510/1994)

(1) Die §§ 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109 und 111 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.126/2004 folgenden Monatsersten in Kraft

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 19. November 2005 bis laufend