§ 54
§ 54 TEIL B
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 GTG?
- Kernaussage§ 54 GTG behandelt "TEIL B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TEIL B
Inverkehrbringen
Genehmigungspflicht
§ 54. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) Das Inverkehrbringen eines bereits genehmigten Erzeugnisses zu einer anderen als der in der Genehmigung zum Inverkehrbringen genannten Verwendung bedarf einer gesonderten Genehmigung.
(3) Eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen ist nach diesem Bundesgesetz nicht erforderlich
(4) Unbeschadet § 60 stehen der Genehmigung zum In-Verkehr-Bringen durch die Behörde Genehmigungen zum In-Verkehr-Bringen gleich, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR in Anwendung der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 GTG in einfachen Worten?
§ 54 GTG behandelt "TEIL B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2022 (NR: GP XXVII RV 1289 AB 1317 S. 139. BR: AB 10874 S. 937.)
- BGBl. I Nr. 130/2021 (NR: GP XXVII RV 861 AB 886 S. 113. BR: AB 10670 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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Verweise
Rückverweise
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