§ 3
§ 3 Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
Fassung: 1. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 GÖGG?
- Kernaussage§ 3 GÖGG behandelt "Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
(3) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(4) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 GÖGG in einfachen Worten?
§ 3 GÖGG behandelt "Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)
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Verweise
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