Bundesgesetze

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)

GÖGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004884 · BGBl. I Nr. 132/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2016 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15c

§ 15c Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15c GÖGG?

  • Kernaussage§ 15c GÖGG behandelt "Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Dachverband der Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.

(5) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.

(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15c GÖGG in einfachen Worten?

§ 15c GÖGG behandelt "Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

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