§ 15
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 GÖGG?
- Kernaussage§ 15 GÖGG behandelt "Datenschutz und Verschwiegenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
(4) Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.
(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GÖGG in einfachen Worten?
§ 15 GÖGG behandelt "Datenschutz und Verschwiegenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)
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Rückverweise
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