Bundesgesetze

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)

GÖGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004884 · BGBl. I Nr. 132/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2016 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 GÖGG?

  • Kernaussage§ 25 GÖGG behandelt "In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

(7) Die §§ 5 Abs. 1a, 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 7 sowie § 15c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 Z 10 bis 13, Abs. 2 Z 7 und 8, Abs. 3 Z 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Z 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall des § 4 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 26 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 GÖGG in einfachen Worten?

§ 25 GÖGG behandelt "In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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