§ 31
§ 31
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 GMG?
- Kernaussage§ 31 GMG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. GEBRAUCHSMUSTERREGISTER
§ 31. (1) In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.
(2) Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 GMG in einfachen Worten?
§ 31 GMG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. April 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
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