§ 51a
§ 51a Übergangsbestimmungen
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51a GMG?
- Kernaussage§ 51a GMG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist § 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 51a. (1) Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist § 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn für die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, § 107 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.
(3) Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.
(4) § 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
(5) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(6) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 16 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes gemäß § 19 Abs. 3 aufgefordert wird, ist § 46 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 17 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(8) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 liegt, ist § 47 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
(9) Für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, ist § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Gebrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Registrierung des Gebrauchsmusters noch nicht ergangen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51a GMG in einfachen Worten?
§ 51a GMG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 13. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.