§ 7
§ 7 Inverkehrbringen
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 FMG 1999?
- Kernaussage§ 7 FMG 1999 behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inverkehrbringen
§ 7. (1) Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(2) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 FMG 1999 in einfachen Worten?
§ 7 FMG 1999 behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2020
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 92/2020 (NR: GP XXVII RV 233 AB 256 S. 47. BR: AB 10397 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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