Bundesgesetze

Futtermittelgesetz 1999

Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)

FMG 1999BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 30. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011183 · BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 4. Teil

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 FMG 1999?

  • Kernaussage§ 23 FMG 1999 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 FMG 1999 in einfachen Worten?

§ 23 FMG 1999 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 92/2020 (NR: GP XXVII RV 233 AB 256 S. 47. BR: AB 10397 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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