§ 23
§ 23 4. Teil
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 FMG 1999?
- Kernaussage§ 23 FMG 1999 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 FMG 1999 in einfachen Worten?
§ 23 FMG 1999 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2020
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 92/2020 (NR: GP XXVII RV 233 AB 256 S. 47. BR: AB 10397 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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Verweise
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