§ 14
§ 14 Registrierung
Fassung: 11. August 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 FMG 1999?
- Kernaussage§ 14 FMG 1999 behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FMG 1999 in einfachen Worten?
§ 14 FMG 1999 behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. August 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 11. August 2005
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 92/2020 (NR: GP XXVII RV 233 AB 256 S. 47. BR: AB 10397 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.