§ 9
§ 9 Vollziehung
Fassung: 7. November 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 FinStaG?
- Kernaussage§ 9 FinStaG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FinStaG in einfachen Worten?
§ 9 FinStaG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. November 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. November 2015
- Fassung seit
- 7. November 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)
- BGBl. I Nr. 127/2015 (NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98. BR: AB 9464 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 37/2015 (NR: GP XXV RV 458 AB 485 S. 61. BR: AB 9328 S. 839.)
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Rückverweise
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