§ 6
§ 6 Berichtspflicht
Fassung: 27. Oktober 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 FinStaG?
- Kernaussage§ 6 FinStaG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen...
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Berichtspflicht
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 FinStaG in einfachen Worten?
§ 6 FinStaG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Oktober 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2015
- Fassung seit
- 27. Oktober 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)
- BGBl. I Nr. 127/2015 (NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98. BR: AB 9464 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 37/2015 (NR: GP XXV RV 458 AB 485 S. 61. BR: AB 9328 S. 839.)
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