Bundesgesetze

Finanzmarktstabilitätsgesetz

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG)

FinStaGBundesgesetzIn Kraft seit 27. Oktober 2008RIS-Stand 3. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006046 · BGBl. I Nr. 136/2008 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6

(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 1a

§ 1a

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

§ 2

§ 2 Instrumente

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Instrumente

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier Wochen ab Zustellung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung gestellt wird. Auf das Neufestsetzungsverfahren sind die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile sind nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach § 1 unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 gelten §§ 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 sind Regelungen hinsichtlich der Privatisierungserlöse im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vorzusehen.

(4) Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 23,5 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die

§ 2a

§ 2a

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

§ 3

§ 3 Abwicklung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Abwicklung

§ 3. (1) Für sämtliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, ist ein dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen entsprechendes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Die Haftungsübernahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. In diesen Vereinbarungen sind von § 83 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013), abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 83 Abs. 2 Z 1 BHG 2013 sind jedenfalls vorzusehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 an die ÖBAG als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen.

(3) Ebenso können Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖBAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖBAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die vom Bund nach § 2 Abs. 2 übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖBAG übertragen werden.

(5) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖBAG eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖBAG steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖBAG nach den Abs. 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖBAG Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.

(6) Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach § 20 BWG und dem 6. Abschnitt des 1. Hauptstücks des VAG 2016 als erfüllt.

(7) In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten, ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird, (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs begrenzt.

§ 4

§ 4 Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

Fassung: 27. Oktober 2008 bis laufend

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 4. Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

§ 5

§ 5 Gebühren und Abgaben

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

§ 6

§ 6 Berichtspflicht

Fassung: 27. Oktober 2008 bis laufend

Berichtspflicht

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

§ 7

§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 27. Oktober 2008 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8

§ 8 Verweise

Fassung: 27. Oktober 2008 bis laufend

Verweise

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9

§ 9 Vollziehung

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 8. August 2013 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu § 2, BGBl. I Nr. 136/2008)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 21. Februar 2015 bis laufend

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 1, 2 und 3, BGBl. I Nr. 136/2008)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.