§ 16
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 FeZG?
- Kernaussage§ 16 FeZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.
(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 FeZG in einfachen Worten?
§ 16 FeZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 9. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 81/2016 (NR: GP XXV RV 1176 AB 1207 S. 138. BR: AB 9635 S. 856.)
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