§ 10
§ 10 Einlösen der Zuschussleistung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 FeZG?
- Kernaussage§ 10 FeZG behandelt "Einlösen der Zuschussleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einlösen der Zuschussleistung
§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat der ORFBeitrags Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 FeZG in einfachen Worten?
§ 10 FeZG behandelt "Einlösen der Zuschussleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 81/2016 (NR: GP XXV RV 1176 AB 1207 S. 138. BR: AB 9635 S. 856.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Wann ist § 10 FeZG auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar? 1
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Bundesverwaltungsgericht23
Bei 23 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Wann ist § 10 FeZG auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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