Bundesgesetze

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 12. Februar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10006220 · BGBl. Nr. 189/1954 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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