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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz.
(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.
§ 2
§ 2
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 9
§ 9 Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 9. (1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß § 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum von Bundesländern übergegangen sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland, in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen sind.
(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai 1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz behoben wird.
§ 10
§ 10
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 15
§ 15 Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
DRITTER ABSCHNITT.
Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.
§ 15. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über die Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie sowie Vergleiche über die Entschädigung für von einer solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter (wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.), für die der Unternehmer nicht gemäß § 10 des 2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin geschlossen werden.
(2) Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung zuständige Behörde (§ 8 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen eines Vergleiches (Abs. 1) hinzuwirken.
§ 16
§ 16 Allgemeine Bestimmungen.
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VIERTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 16. Die Regelung der Entschädigung für
§ 17
§ 17
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 27. August 1954 bis laufend