§ 9
§ 9 Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?
- Kernaussage§ 9 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß § 3 Abs....
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ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 9. (1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß § 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum von Bundesländern übergegangen sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland, in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen sind.
(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai 1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz behoben wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 9 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 27. August 1954
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
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