§ 22
§ 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften.
Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 EKHG?
- Kernaussage§ 22 EKHG behandelt "Aufhebung bisheriger Vorschriften." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
§ 22. (1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften des geltenden Rechtes auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Unberührt bleiben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 EKHG in einfachen Worten?
§ 22 EKHG behandelt "Aufhebung bisheriger Vorschriften." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2017
- Fassung seit
- 1. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
- BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
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