Art. 2
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)
Fassung: 1. Januar 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 EKHG?
- KernaussageArt. 2 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 EKHG in einfachen Worten?
Art. 2 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:31
- 1. März 1968 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
- BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
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Verweise
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