Bundesgesetze

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Bundesgesetz vom 21. Jänner 1959 über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz – EKHG.).

EKHGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1978RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001981 · BGBl. Nr. 48/1959 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)

Fassung: 1. Januar 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 EKHG?

  • KernaussageArt. 2 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 EKHG in einfachen Worten?

Art. 2 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 676/1977, zu den §§ 2, 9a, 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1978 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2017
Fassung seit
1. Januar 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:31
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
  • BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)

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