Art. 10
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)
Fassung: 30. Juni 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 EKHG?
- KernaussageArt. 10 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 EKHG in einfachen Worten?
Art. 10 EKHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16, BGBl. Nr. 48/1959)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2017
- Fassung seit
- 30. Juni 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
- BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
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Verweise
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