Bundesgesetze

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Bundesgesetz vom 21. Jänner 1959 über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz – EKHG.).

EKHGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 1959RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001981 · BGBl. Nr. 48/1959 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.

Fassung: 1. Juni 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 EKHG?

  • Kernaussage§ 11 EKHG behandelt "Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.

§ 11. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs. 2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 haftet keiner der beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EKHG in einfachen Worten?

§ 11 EKHG behandelt "Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 11 EKHG relevant?

Für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2017
Fassung seit
1. Juni 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
  • BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)

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