§ 37
§ 37 Rückübereignung
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EisbEG?
- Kernaussage§ 37 EisbEG behandelt "Rückübereignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückübereignung
§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.
(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EisbEG in einfachen Worten?
§ 37 EisbEG behandelt "Rückübereignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
- BGBl. I Nr. 156/1998 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 51
- Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)51
- Landesverwaltungsgericht Tirol1
Bei 52 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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