§ 8
§ 8 §. 8.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden?
- Kernaussage§ 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstandslos bezüglich der Seegerichte: die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 8.
In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden in einfachen Worten?
§ 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2020
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
- BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)
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