Bundesgesetze

Einrichtung der Gerichtsbehörden

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jänner 1853, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundgemacht werden.

BundesgesetzFassung seit 10. Juli 1945RIS-Stand 7. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000001 · RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 §. 8.

Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden?

  • Kernaussage§ 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstandslos bezüglich der Seegerichte: die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 8.

In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 7 §. 7.
Nächster Paragraph§ 9 §. 9.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden in einfachen Worten?

§ 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2020
Fassung seit
10. Juli 1945
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
  • BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

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