Bundesgesetze

Einrichtung der Gerichtsbehörden

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jänner 1853, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundgemacht werden.

BundesgesetzFassung seit 10. Juli 1945RIS-Stand 7. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000001 · RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 §. 22.

Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 Einrichtung der Gerichtsbehörden?

  • Kernaussage§ 22 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 22." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 22.

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 21 §. 21.
Nächster Paragraph§ 23 §. 23.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Einrichtung der Gerichtsbehörden in einfachen Worten?

§ 22 Einrichtung der Gerichtsbehörden behandelt "§. 22." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2020
Fassung seit
10. Juli 1945
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
  • BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

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Verweise

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