Art. 11 § 2
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
Fassung: 12. Februar 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden?
- KernaussageArt. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht anzuwenden sind auf Verfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhängige Verfahren
(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 5, RGBl. Nr. 10/1853)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
(5) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(6) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(7) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden in einfachen Worten?
Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Februar 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2020
- Fassung seit
- 12. Februar 1993
- Fassung bis
- laufend
- 10. Juli 1945 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
- BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)
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