Bundesgesetze

Einrichtung der Gerichtsbehörden

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jänner 1853, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundgemacht werden.

BundesgesetzFassung seit 12. Februar 1993RIS-Stand 7. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000001 · RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 11 § 2

Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren

Fassung: 12. Februar 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden?

  • KernaussageArt. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht anzuwenden sind auf Verfahren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anhängige Verfahren

(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 5, RGBl. Nr. 10/1853)

§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

(5) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(6) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(7) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden in einfachen Worten?

Art. 11 § 2 Einrichtung der Gerichtsbehörden beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Februar 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2020
Fassung seit
12. Februar 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 8 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
  • BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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