Art. 27
Art. 27 Artikel XXVII.
Fassung: 18. Januar 1953 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 27 EGEO?
- KernaussageArt. 27 EGEO behandelt "Artikel XXVII." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XXVII.
(1) Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (§§ 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.
(2) (Entfällt.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 27 EGEO in einfachen Worten?
Art. 27 EGEO behandelt "Artikel XXVII." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Januar 1953 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2021
- Fassung seit
- 18. Januar 1953
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
- BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
- BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)
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