Bundesgesetze

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO.).

EGEOBundesgesetzFassung seit 18. Januar 1953RIS-Stand 17. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 10001916 · BGBl. Nr. 6/1953 · 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 30

Art. 30 Artikel XXX.

Fassung: 18. Januar 1953 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 30 EGEO?

  • KernaussageArt. 30 EGEO behandelt "Artikel XXX." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XXX.

(1) Die auf Grund eines Schiedsspruchs bewilligte Exekution ist ferner auf Begehren des Verpflichteten einzustellen, wenn der Verpflichtete den Schiedsvertrag mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Kartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Erzeugung erforderliche Stoffe, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, daß sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäft entspringenden Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichtes unterwerfe. In bezug auf die Geltendmachung des Einstellungsbegehrens und die Aufschiebung der Exekution sind die Vorschriften des Artikels XXIX anzuwenden; das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist jedoch zurückzuweisen, wenn er in der Verhandlung vor den Schiedsrichtern auf die aus diesem Mangel des Schiedsvertrages sich ergebenden Einwendungen gegen die Exekution ausdrücklich verzichtet hat.

(2) Die besonderen Bestimmungen über die Anfechtung von Erkenntnissen der Börsenschiedsgerichte auf Grund der Artikel XXIII Z 1 und XXV Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112) sind durch die Vorschriften dieses und des vorangehenden Artikels nicht berührt worden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 29 Artikel XXIX.
Nächster ParagraphArt. 31 Artikel XXXI.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 30 EGEO in einfachen Worten?

Art. 30 EGEO behandelt "Artikel XXX." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Januar 1953 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2021
Fassung seit
18. Januar 1953
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
  • BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
  • BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.