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Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO.).

EGEOBundesgesetzFassung seit 18. Januar 1953RIS-Stand 17. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 10001916 · BGBl. Nr. 6/1953 · 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15 Artikel XV.

Fassung: 18. Januar 1953 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 EGEO?

  • KernaussageArt. 15 EGEO behandelt "Artikel XV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XV.

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 265 der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.

(2) Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der §§ 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 14 Artikel XIV.
Nächster ParagraphArt. 16 Artikel XVI.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 EGEO in einfachen Worten?

Art. 15 EGEO behandelt "Artikel XV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Januar 1953 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2021
Fassung seit
18. Januar 1953
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
  • BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
  • BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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