§ 19
§ 19 Überprüfung meldepflichtiger Informationen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 DPMG?
- Kernaussage§ 19 DPMG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überprüfung meldepflichtiger Informationen
§ 19. (1) Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 22 Abs. 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.
(3) Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 DPMG in einfachen Worten?
§ 19 DPMG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
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