§ 26
§ 26 Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 DPMG?
- Kernaussage§ 26 DPMG behandelt "Verarbeitung der gemeldeten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
§ 26. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 DPMG in einfachen Worten?
§ 26 DPMG behandelt "Verarbeitung der gemeldeten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
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