Bundesgesetze

Devisengesetz 2004

Aktuelle RIS-Fassung von Devisengesetz 2004.

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003062 · BGBl. I Nr. 123/2003 · 37/01 Geld- und Währungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Devisengesetz 2004?

  • Kernaussage§ 14 Devisengesetz 2004 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/01 Geld- und Währungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahrensbestimmungen

§ 14. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 15

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Devisengesetz 2004 in einfachen Worten?

§ 14 Devisengesetz 2004 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2018
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 4/2015 (NR: GP XXV RV 350 AB 435 S. 55. BR: 9273 AB 9286 S. 837.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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