Bundesgesetze

Devisengesetz 2004

Aktuelle RIS-Fassung von Devisengesetz 2004.

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2004RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003062 · BGBl. I Nr. 123/2003 · 37/01 Geld- und Währungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Devisengesetz 2004

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

Devisengesetz 2004

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

§ 2

§ 2 Kapital- und Zahlungsverkehr

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

Kapital- und Zahlungsverkehr

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

§ 3

§ 3

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

§ 6

§ 6 Zahlungsbilanz

Fassung: 16. September 2017 bis laufend

Zahlungsbilanz

§ 6. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen, und zwar

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Abs. 1 genannten Statistiken zu liefernden Daten vorzuschreiben. Die von der OeNB eingeholten Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der OeNB bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(4) Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur in einer Form erfolgen, die eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätskontrolle erforderlich ist.

(5) Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EU (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.

(6) Stellen, die öffentliche Register gemäß § 3 Z 18 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz 2000 und Statistikdaten gemäß § 3 Z 16 Bundesstatistikgesetz 2000 sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank zum Zweck der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken auf Verlangen Daten zu übermitteln, soweit diese Daten

(7) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 hat unentgeltlich und mittels elektronischer Übermittlung oder auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Falls die übermittelten Daten keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, sind der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

§ 8

§ 8 Strafbestimmungen

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 8. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.

§ 9

§ 9

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

§ 12

§ 12 Gerichtliche Strafbestimmungen

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 12. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.

§ 13

§ 13 Zivilrechtliche Bestimmungen

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 13. (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

(3) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.

(4) Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 14

§ 14 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Verfahrensbestimmungen

§ 14. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

§ 15

§ 15

Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend

§ 16

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 11. Februar 2025 bis laufend

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 16. September 2017 bis laufend

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2017, zu § 6, BGBl. I Nr. 123/2003)

Durch dieses Bundesgesetz werden