Bundesgesetze

Devisengesetz 2004

Aktuelle RIS-Fassung von Devisengesetz 2004.

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2010RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003062 · BGBl. I Nr. 123/2003 · 37/01 Geld- und Währungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Devisengesetz 2004

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Devisengesetz 2004?

  • Kernaussage§ 1 Devisengesetz 2004 behandelt "Devisengesetz 2004" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/01 Geld- und Währungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Devisengesetz 2004

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Devisengesetz 2004 in einfachen Worten?

§ 1 Devisengesetz 2004 behandelt "Devisengesetz 2004" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2018
Fassung seit
1. Juli 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 4/2015 (NR: GP XXV RV 350 AB 435 S. 55. BR: 9273 AB 9286 S. 837.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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