Bundesgesetze

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG)

BPAÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004779 · BGBl. I Nr. 89/2006 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 BPAÜG?

  • Kernaussage§ 4 BPAÜG behandelt "Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse

§ 4. Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 BKUVG übertragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BPAÜG in einfachen Worten?

§ 4 BPAÜG behandelt "Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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