§ 4
§ 4 Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 BPAÜG?
- Kernaussage§ 4 BPAÜG behandelt "Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse...
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Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
§ 4. Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 BKUVG übertragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BPAÜG in einfachen Worten?
§ 4 BPAÜG behandelt "Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Rückverweise
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