Bundesgesetze

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG)

BPAÜGBundesgesetzFassung seit 1. April 2025RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004779 · BGBl. I Nr. 89/2006 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Weisungs- und Informationsrechte

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BPAÜG?

  • Kernaussage§ 2 BPAÜG behandelt "Weisungs- und Informationsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Weisungs- und Informationsrechte

§ 2. (1) Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BPAÜG in einfachen Worten?

§ 2 BPAÜG behandelt "Weisungs- und Informationsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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