§ 10
§ 10 Vertragsbedienstete
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 BPAÜG?
- Kernaussage§ 10 BPAÜG behandelt "Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1...
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Vertragsbedienstete
§ 10. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.
(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Wechseln Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BPAÜG in einfachen Worten?
§ 10 BPAÜG behandelt "Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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