Bundesgesetze

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG)

BPAÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2007RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004779 · BGBl. I Nr. 89/2006 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 BPAÜG?

  • Kernaussage§ 11 BPAÜG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

§ 11. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Vertragsbedienstete
Nächster Paragraph§ 12 Personalvertretung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BPAÜG in einfachen Worten?

§ 11 BPAÜG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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