Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2024

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2024 (Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024)

BFG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 4. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012412 · BGBl. I Nr. 148/2023 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 BFG 2024?

  • KernaussageArt. 2 BFG 2024 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BFG 2024 in einfachen Worten?

Art. 2 BFG 2024 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 2 BFG 2024 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:21
Frühere Fassungen

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