Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2024

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2024 (Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024)

BFG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 4. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012412 · BGBl. I Nr. 148/2023 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Personalplan

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 BFG 2024?

  • KernaussageArt. 13 BFG 2024 behandelt "Personalplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2024 werden im Personalplan 2024 festgelegt (Anlage IV).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 BFG 2024 in einfachen Worten?

Art. 13 BFG 2024 behandelt "Personalplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 13 BFG 2024 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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