Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2024

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2024 (Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024)

BFG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 4. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012412 · BGBl. I Nr. 148/2023 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 BFG 2024?

  • KernaussageArt. 16 BFG 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 mit folgenden Maßgaben.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 mit folgenden Maßgaben:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 15 Vollziehung
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 BFG 2024 in einfachen Worten?

Art. 16 BFG 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Für wen ist Art. 16 BFG 2024 relevant?

Für die Zeit vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 mit folgenden Maßgaben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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