Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2021

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2021 (Bundesfinanzgesetz 2021 – BFG 2021) samt Anlagen

BFG 2021BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 28. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011381 · BGBl. I Nr. 122/2020 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 BFG 2021?

  • KernaussageArt. 7 BFG 2021 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 BFG 2021 in einfachen Worten?

Art. 7 BFG 2021 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 7 BFG 2021 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 89/2021 (NR: GP XXVII RV 811 AB 844 S. 105.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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