Art. 7
Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 BFG 2021?
- KernaussageArt. 7 BFG 2021 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 BFG 2021 in einfachen Worten?
Art. 7 BFG 2021 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 7 BFG 2021 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 89/2021 (NR: GP XXVII RV 811 AB 844 S. 105.)
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