Art. 6
Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Fassung: 28. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 BFG 2021?
- KernaussageArt. 6 BFG 2021 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 BFG 2021 in einfachen Worten?
Art. 6 BFG 2021 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 6 BFG 2021 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 28. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 89/2021 (NR: GP XXVII RV 811 AB 844 S. 105.)
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